Satzung

§1 - Name / Sitz   §12 - Wählbarkeit
§2 - Zweck / Aufgaben   §13 - Pflichten
§3 - Gemeinnützigkeit   §14 - Organ des Vereins
§4 - Verbände   §15 - Mitgliederversammlung
§5 - Geschäftsjahr   §16 - Vorstand
§6 - Mitglieder   §17 - Jugendleitung
§7 - Erwerb der Mitgliedschaft   §18 - Kassenprüfer
§8 - Beendigung der Mitgliedschaft   §19 - Auflösung des Vereins
§9 - Maßregelungen   §20 - Geschäftsordnung
§10 - Beiträge   §21 - Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§11 - Stimmrecht / Rederecht    

 

§1 - Name / Sitz

Der Verein führt den Namen „Judo-Club Langenfeld e.V.“, Sitz ist Langenfeld, Gerichtsstand ist Langenfeld.

§2 - Zweck / Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Budo-Sportarten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege und Förderung der Budo-Sportarten als Körper- und Geisteskultur sowohl allgemein als auch besonders für die Jugend verwirklicht.
  2. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen: Vermittlung guten Budo-Unterrichts, Durchführung eines geordneten Sportbetriebes unter den Mitgliedern, zu befreundeten Vereinen und den übergeordneten Verbänden, insbesondere in Form von Freundschafts- und Meisterschaftskämpfen, Werbung für die Budo-Sportarten in Vorführung und der Presse.

§3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke die nachgewiesen werden, können ersetzt werden.

§4 - Verbände

Die Abteilungen des Vereins sind Mitglieder in den ordentlichen Fachverbänden bzw. im Dachverband für Budotechniken. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund NRW und darüber hinaus Mitglied im Deutschen Sportbund.

§5 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 - Mitglieder

Neben den ordentlichen Mitgliedern führt der Verein auch folgende Mitglieder:

a) Passive Mitglieder: Vereinsangehörige die nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen.
b) Zeitmitglieder: Zeitlich befristete Vereinsangehörige wie z.B. Kursteilnehmer.
c) Ehrenmitglieder

Vereinsangehörige die vom Vorstand aufgrund Ihrer Verdienste um den Verein oder den Budosport zum Ehrenmitglied ernannt wurden.

Alle vorstehenden Mitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte. Ehrenmitglieder können vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

§7 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung des Aufnahmebetrages und der Mitgliedsbeiträge. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn dem Verein die Berechtigung zum Bankeinzug gewährt wird.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag durch einfache Mehrheit. Eine Änderung des Aufnahmeverfahrens bleibt dem Vorstand vorbehalten. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, verbindlich anzuerkennen.
  5. Der erste Monatsbeitrag wird ab dem Beitrittsmonat erhoben.

§8 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung (von juristischen Personen).
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen erfolgt die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Wird die Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch mit allen Rechten und Pflichten bis zum nächsten möglichen Austrittstermin.
  3. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem ½-Jahresbetrag trotz Mahnung,
    b) wegen unehrenhafter Handlungen,
    c) wegen vereinsschädigendem Verhaltens,
    d) wegen der Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

Der Bescheid über den Ausschluss ist zu begründen und mit Einschreibebrief zuzustellen.

§9 - Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand einen Verweis erhalten und ggf. befristet vom Sportbetrieb ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die nach einem Verweis weiter gegen die Satzung oder Anordnungen verstoßen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§10 - Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Fällige Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Siehe auch §7 Erwerb der Mitgliedschaft und §8 Beendigung der Mitgliedschaft.

§11 - Stimmrecht / Rederecht

Jedes ordnungsgemäß angemeldete Mitglied hat Stimm- und Rederecht. Das Stimmrecht wird ausgesetzt, wenn ein Mitglied acht Wochen des ½ Jahresbetrages in Verzug ist. Das Rederecht kann vom Versammlungsleiter auf Personen übertragen werden, wenn diese zu einem Bericht oder zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Das Stimm- und Rederecht von Mitgliedern bis 16 Jahren wird von dem Erziehungsberechtigten wahrgenommen.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§12 - Wählbarkeit

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Mitglieder können auch in ihrer Abwesenheit in ein Vereinsamt gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zuvor schriftlich erklären.

§13 - Pflichten

Zu den Pflichten der Mitglieder gehören insbesondere folgende Punkte:

  • Die Unterstützung des Vereins zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben
  • die Einhaltung der Satzung
  • die Befolgung von Beschlüssen der Vereinsorgane
  • die pünktliche Entrichtung der Beiträge und Umlagen

§14 - Organe des Verein
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§15 - Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:

    Genehmigung Geschäftsbericht
    Entgegennahme Prüfungsbericht der Kassenprüfer
    Entlastung des Vorstandes
    Genehmigung des Haushaltplans
    Wahl des Vorstandes
    Wahl des ersten Beisitzers
    Wahl der Kassenprüfer
    Ernennung von Ehrenmitgliedern
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
    Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
     
  2. In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Zusätzlich soll die Einladung in allen Sportstätten ausgehängt werden. Dabei ist jedoch  nur die Veröffentlichung über das Internet erforderlich.
  4. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es:

    a) der Vorstand beschließt oder
    b) mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
     
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Anträge können gestellt werden:

    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand
    c) von den Abteilungen.
     
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei den Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag zur Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
  9. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmen.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss; sofern erforderlich sind die Beschlüsse zu beurkunden. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen durch Aushang bekannt gegeben werden.

§16 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, sowie einem Beisitzer. Der Vorstand wird bei seiner Arbeit durch einen Verwaltungsrat unterstützt. Dem Verwaltungsrat gehören die Abteilungsleiter und die Jugendleitung an. Der Vorstand kann weiter Mitglieder in den Verwaltungsrat berufen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Alle Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Wechselturnus. Die Wiederwahl ist zulässig. Neue Vorstandsmitglieder können vom amtierenden Vorstand bis zur nächsten Wahl kommissarisch eingesetzt werden.

Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder eines seiner Mitglieder es beantragt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§17 - Jugendleitung

Die Jugendleitung wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Einzelheiten der Wahl und die Aufgaben der Jugendleitung werden durch die Jugendordnung bestimmt, die die Jugendversammlung des Vereins selbst beschließt.

§18 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt im Wechselturnus. Jedes Jahr werden ein Kassenprüfer und sein Stellvertreter gewählt.

Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nehmen. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand und gegebenenfalls einer Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Die Berichtspflicht der Kassenprüfer gegenüber der Mitgliederversammlung bleibt hiervon unberührt.

§19 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken der sportlichen Jugendpflege zufließen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung nach vier Wochen erneut einzuberufen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die anwesenden Mitglieder beraten und beschließen können, und zwar mit einfacher Mehrheit.

§20 - Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird vom Vorstand beschlossen und geändert.

§21 - Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

Die Satzung tritt am 27.08.2022 in Kraft.